Wichtiges Urteil für alle Immobilienbesitzer

Der BFH hat entschieden, dass Beiträge zu Risikolebensversicherungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.10.2015, IX R 35/14

  1. Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.
     
  2. Eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) niedergelegten Maßstäben kommt nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

 > Das komplette Urteil: Urteil zu Beiträgen zur Risikolebensversicherung IX R 35/14

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