Solidaritätszuschlag fällt weg – für wen gilt das?

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Das Bundeskabinett hat am 21.8.2019 den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen.

Damit soll ab dem Jahr 2021 der Solidaritätszuschlag für circa 90% der Steuerpflichtigen komplett wegfallen. Für rund 6,5% der Steuerpflichtigen soll der Zuschlag zumindest teilweise wegfallen.
 
Das soll im Wesentlichen durch eine Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, auf 16.956 € bzw. auf 33.912 € der Steuerzahlung (Einzel-/Zusammenveranlagung) erreicht werden. In der Folge hätte eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttoeinkommen von 151.990 € (Alleinstehende bis zu 73.874 €) gar keinen Solidaritätszuschlag mehr zu entrichten.
Außerdem soll die Milderungszone angepasst werden und so auch der Mittelstand entlastet werden indem der Solidaritätszuschlag nach Überschreiten der Freigrenze nicht sofort in voller Höhe von 5,5% erhoben wird. Die Entlastung wird in dieser Gruppe mit steigendem Einkommen abnehmen.
 
Vor diesem Hintergrund wird aktuell ein neues Musterverfahren beim FG Nürnberg geführt mit dem Ziel, dass der Solidaritätszuschlag bereits im Jahr 2020 abgeschafft. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier >
 
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Lothar Ebert + Partner Steuerberater Rechtsanwalt