Ist Ihr Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig? Welche Regelungen gilt es im Sozialrecht zu beachten?

Ja, Geschäftsführer einer GmbH sind in aller Regel sozialversicherungspflichtig. Das BSG hat zwei Urteile dazu und führt folgendermaßen aus:

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV ).

Sachverhalt: Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

Hierzu führten die Richter des BSG weiter aus:  Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.
Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist  nur dann nicht abhängig beschäftigt , wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).

Ebenfalls nicht abhängig beschäftigt ist er ausnahmsweise auch dann, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Es kommt nicht darauf an, ob ein GmbH-Geschäftsführer  im Außenverhältnis  weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend ist der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 15.03.2018 
> Link zur Pressemitteilung des BSG

 

Sozialrecht: (BSG, Urteile v. 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).