Bewirtungskosten - Rechnung ohne TSE werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt

(TSE) zertifizierte technischen Sicherungseinrichtung beim Kassensystem

Erfolgt die geschäftlich veranlasste Bewirtung in einem Restaurant und dieses verwendet ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden die Bewirtungsrechnungen grundsätzlich nur dann als Bewirtungskosten anerkannt, wenn die Rechnung mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung abgesichert maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet wurde.
Die Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung im Kassensystem des Restaurants (TSE) ist damit Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, soweit dieses elektronische Kassensystem zum Einsatz bringt.

Mit Schreiben vom 30.6.2021 weist das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass der Steuerpflichtige immer dann auf die Richtigkeit der ihm vom Restaurant maschinell ausgestellten Bewirtungsrechnung vertrauen darf, wenn diese die nachfolgenden Angaben enthält:
• Ausweis einer Transaktionsnummer
• Ausweis der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungsgerätes oder des Sicherheitsmoduls
• Alternativ wird auch der Ausweis der vorgenannten Daten in Form eines QR-Codes durch die Finanzverwaltung anerkannt
• Bei Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist der Ausfall auf dem Beleg auszuweisen/sichtbar zu machen

Da eine nachträgliche Berichtigung eines „mangelhaften“ Beleges technisch nicht möglich sein wird, achten Sie bitte in ihrem eigenen Interesse darauf, dass der Beleg die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, weil ein Ansatz ansonsten nicht möglich ist.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder zur Unterstützung zur Verfügung.