Achtung bei Hilfe durch Buchhalter

Das sollten Sie wissen, wenn Sie eine Buchhaltung beauftragen

Viele, oft kleinere Unternehmer, lassen unterjährig die Buchhaltungen von einem Buchhalter erledigen, um mit Ergebnis der Arbeit am Jahresende die Steuererklärung anzufertigen oder von einem Steuerberater erstellen zu lassen. Diese Verfahrensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat der BFH aktuell entschieden, dass diese Buchhalter nicht zur Erstellung von USt-Voranmeldungen berechtigt sind weil es sich hier um Aufgaben handelt, die der Steuerpflichtige selber oder ein Steuerberater oder andere nach dem StBerG berechtigte Personen durchzuführen haben.
 
Für den Auftraggeber kann dieses Urteil im Streitfall dazu führen, dass eingereichte USt-Voranmeldungen als nicht eingereicht angesehen werden. Für den Buchhalter kann die Folge sein, dass dieser sich in der Situation befindet, unerlaubte Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten zu erbringen, was eventuell auch rechtliche Konsequenzen haben kann.
 
In jedem Fall ist anzuraten, bei den genannten Konstellationen den Rat von einem Steuerberater aufzusuchen, um die Problematik für alle Beteiligten zufriedenstellend zu lösen.

Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung.
 
Den Leitsatz zum Urteil und das Aktenzeichen finden Sie hier: 
>> Buchhalter+Ust.anmldg