Grenze für Kleinbetragsrechnungen angehoben

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Ordnungsgemäße Rechnungen sind immer ein sensibles Thema. Bei einer fehlerhaften Rechnung ist der Vorsteuerabzug gefährdet.

Nunmehr gilt als sogenannte Kleinbetragsrechnung eine Rechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto (bis zum 31.12.2016 lag diese Grenze bei 150 EUR).

Der Vorteil: Bei Kleinbetragsrechnungen kann auf den Ausweis des Entgelts, des Umsatzsteuerbetrags und auf den Namen des Rechnungsempfängers verzichtet werden. Sofern der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf dennoch die Vorsteuer aus dieser Rechnung gezogen werden.

Die Erleichterung wird sich vor allem im Einzelhandel und Dienstleistungsbereich bemerkbar machen. Es reicht nunmehr ein Kassenbon in vielen Fällen für den Vorsteuerabzug aus, denn Kassenbons enthalten in der Regel alle Angaben, die eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung benötigt.

Im Folgenden listen wir für Sie die notwendigen Bestandteile von Rechnungen auf die keine Kleinbetragsrechnungen im vorgenannten sind:

  • Name und Adresse des Leistenden
  • Name und Adresse des Leistungsempfängers
  • laufende Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum und Leistungszeitraum
  • Benennung der einzelnen Leistungen
  • Nettoumsatz
  • Umsatzsteuersatz bzw. Steuerbefreiung
  • Ausweis des im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuerbetrags
  • im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen
  • Steuernummer des leistenden Unternehmens (alternativ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • Bezeichnung Gutschrift, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt
  • Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht beim Leistungsempfänger

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.